Anspruch auf Kindergrundsicherung

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Wann und für wen besteht Anspruch auf Kindergrundsicherung?

Die Kindergrundsicherung dient der Sicherstellung des Existenzminimums der Kinder. Anspruchsinhaber ist also das Kind. Das ist ein Unterschied zum bisherigen Kindergeld, dass durch die Kindergrundsicherung ersetzt worden ist. Das Kindergeld war eine Steuerentlastung für die Ausgaben, die den Eltern durch die Kinder entstehen. Insofern konnten grundsätzlich auch nur die Eltern diese Steuerentlastung beanspruchen und einen entsprechenden Antrag auf Kindergeld stellen. Bei der Kindergrundsicherung ist steht den Eltern ebenfalls das Antragsrecht zu. Sie üben es jedoch als gesetzliche Vertreter für ihre Kinder aus und machen einen Anspruch des Kindes geltend.

Der Anspruch auf Kindergrundsicherung ist also ein eigener Anspruch des Kindes zur Sicherstellung seines Existenzminimums, kein Anspruch der Eltern auf steuerliche Entlastung.

Höhe des Anspruchs auf Kindergrundsicherung

Der Anspruch auf Kindergrundsicherung setzt sich aus zwei Teilen zusammen, dem Garantie-Betrag, der dem bisherigen Kindergeld entspricht, und dem Garantie-Plus-Betrag.

Die genaue Höhe beider Beträge steht noch nicht exakt fest. Ausgehend von der heutigen Datenlage beziffert sich die maximale Höhe der Kindergrundsicherung wie folgt:
Für Kinder von 0 bis 5 Jahre: 290 + 119 = 409 Euro
Für Kinder von 6 bis 13 Jahre: 290 + 188 = 478 Euro
Für Kinder von 14 bis 17 Jahre: 290 + 257 = 547 Euro

Die 290 Euro sind der Garantiebetrag. Auf diesen Betrag hat jedes Kind einen Anspruch, unabhängig vom Einkommen seiner Eltern.

Auf den Zusatzbetrag, also den Garantie-Plus-Betrag haben Kinder einen Anspruch, deren Eltern Bürgergeld beziehen.

Anspruch auf Kindergrundsicherung bei Minderjährigen

Für jedes minderjährige Kind in Deutschland besteht ohne weitere Voraussetzungen ein Anspruch auf Kindergrundsicherung in Höhe des Garantiebetrages. Für volljähriges Kinder ist der Anspruch auf Kindergrundsicherung in Höhe des Garantiebetrages an gewisse Voraussetzungen geknüpft. Dies war auch schon beim früheren Kindergeld so. Ab dem 18. Geburtstag des Kindes ist der Anspruch auf Kindergrundsicherung also an weitere Voraussetzungen geknüpft.

Der Anspruch auf Kindergrundsicherung seht grundsätzlich nur Kindern zu, die in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Unter bestimmten Voraussetzungen wird Kindergrundsicherung auch für deutsche Kinder im Ausland und für Ausländer gezahlt.

Kindergrundsicherung für Pflege- und Stiefkinder

Da Elltern die gesetzlichen Vertreter ihrer Kinder sind, stellen in aller Regel sie den Antrag auf Kindergrundsicherung für ihre Kinder bei der zuständigen Familienkasse der Agentur für Arbeit.

Die Eltern können nicht nur für leibliche Kinder einen Anspruch auf Kindergrundsicherung geltend machen, sondern für alle Kinder, die bei ihnen leben, für die sie die elterliche Sorge ausüben. Zu den Kindern, für die Eltern den Anspruch auf Kindergrundsicherung geltend machen können, zählen somit:

  • leibliche Kinder und im ersten Grad verwandte Kinder; darunter fallen selbstverständlich auch Adoptivkinder,
  • Stiefkinder und Enkelkinder, die im Haushalt des Antragstellers leben
  • Pflegekinder, die im Haushalt des Antragstellers leben und sofern ein familienähnliches Verhältnis auf lange Dauer besteht.

Ein Kind lebt im Haushalt des Antragstellers wenn sich das Kind ständig in dem Haushalt aufhält und dort versorgt und betreut wird. Nicht ausreichend sind die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt, oder eine lediglich tageweise Betreuung.

Kindergrundsicherung für Enkelkinder

Den Anspruch auf Kindergrundsicherung können auch Großeltern für ihre Enkelkinder geltend machen, wenn sie die elterliche Sorge ausüben.

Getrennt lebende Eltern

Der Anspruch auf Kindergrundsicherung steht dem Kind zu. Geltend machen können ihn grundsätzlich die sorgeberechtigten Eltern. Doch welcher Elternteil ist bei einem Getrenntleben der Eltern hierzu berechtigt? Antragsberechtigt ist derjenige Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt oder überwiegend lebt. Lebt das Kind zu gleichen Teilen wechselnd im Haushalt jedes Elternteils, so müssen sich die Eltern einigen, wer von beiden den Antrag stellt bzw. an wen die Kindergrundsicherung gezahlt wird. Ist keine Einigung möglich, entscheidet das Familiengericht.

Antrag zur Geltendmachung des Anspruchs auf Kindergrundsicherung notwendig

Der Anspruch auf Kindergrundsicherung steht jedem Kind zu, zumindest in Höhe des Garantiebetrages. Um die Kindergrundsicherung zu erhalten, ist zwingend ein Antrag erforderlich. Ohne Antrag, keine Zahlung. Wird der Antrag auf Kindergrundsicherung nicht rechtzeitig gestellt, kann dies in Zukunft nur bedingt nachgeholt werden, da eine Rückwirkung des Antrags auf Kindergrundsicherung nur sehr eingeschränkt gegeben ist. Der Grund liegt darin, dass die Kindergrundsicherung dem Lebensunterhalt des Kindes dient. Und gelebt wird in der Gegenwart, nicht in der Vergangenheit. Der Antrag auf Kindergrundsicherung muss bei den jeweiligen Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden.