Kindergrundsicherungs-Check

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Was sind die Ziele des Kindergrundsicherungs-Checks?

Nach dem neuen Kindergrundsicherungsgesetz führt der der Familienservice eine elektronische Vorprüfung durch, um eine Person hinsichtlich einer möglichen Leistungsberechtigung auf den Kinderzusatzbetrag desjenigen Kindes, für das sie den Kindergarantiebetrag nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes oder nach dem Kindergrundsicherungsgesetz bezieht oder beantragt hat, beraten zu können. Diese elektronische Vorprüfung wird vom Gesetz Kindergrundsicherungs-Check genannt.

Eine rechtsverbindliche Wirkung. Haben die  Ergebnisse des Kindergrundsicherungs-Checks allerdings nicht. Die während des Checks erhobenen Daten werden auch nicht Antragsverfahren auf den Kinderzusatzbetrag oder anderen Antragsverfahren berücksichtigt. Das hat das Kindergrundsicherungsgesetz explizit untersagt.

Wann wird ein Kindergrundsicherungs-Check eingeleitet?                  

Ein Kindergrundsicherungs-Check kann vom Familienservice für das Kind oder die Kinder angeboten werden, für das oder für die eine Person einen Kindergarantiebetrag nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes oder nach dem Kindergrundsicherungsgesetz bezieht oder beantragt hat. Der Familienservice darf den Kindergrundsicherungs-Check aber nur einleiten, wenn die teilnahmeberechtige Person das Angebot annimmt oder wenn die teilnahmefähige Person die Einleitung eines Kindergrundsicherungs-Checks unmittelbar beim Familienservice erbittet.

Die Einleitung eines Kindergrundsicherungs-Checks steht im übrigen im Ermessen des Familienservices.

Vorherige Information über den Kindergrundsicherungs-Check notwendig

Bevor der Familienservice von der teilnahmefähigen Person ein Einverständnis für die Durchführung des Kindergrundsicherungs-Checks einholt, muss er die teilnahmefähige Person in angemessener Form informieren. Die Informationspflicht umfasst folgende Punkte:

  • das Ziel des Kindergrundsicherungs-Checks und seine Zweckbindung,
  • das Erfordernis ihres Einverständnisses und des Einverständnisses der Mitglieder der Familiengemeinschaft, der das leistungsberechtigte Kind angehört,
  • die möglichen Datenabrufe und -verarbeitungen durch den Familienservice und ihre Rechtsgrundlagen,
  • die begrenzte Aussagekraft des Ergebnisses des Kindergrundsicherungs- Checks und seine rechtliche Unverbindlichkeit,
  • die Art der Benachrichtigung über das Ergebnis des Kindergrundsicherungs-Checks,
  • den Abschluss des Verfahrens, die datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte und die Löschfristen.

Einverständnis zum Kindergrundsicherungs-Check erforderlich

Der Familienservice der Bundesagentur für Arbeit darf den Kindergrundsicherungs-Check nur mit Einwilligung der für den Kindergrundsicherungs-Check teilnahmefähigen Person durchführen. Das Einverständnis ist nur wirksam, wenn der Familienservice seine Informationspflichten eingehalten hat.

Das Einverständnis ist höchstens für die Dauer von zwei Jahren wirksam.

Das Einverständnis kann jederzeit beim Familienservice widerrufen werden.

Wie wird der Kindergrundsicherungs-Check durchgeführt?

Der Kindergrundsicherungs-Check beruht auf einer Datenabfragen. Bei folgenden Stellen können folgende Daten abgerufen werden (selbstverständlich nur mit der Zielsetzung der Vorprüfung eines Anspruchs auf Kindergrundsicherung):

Meldedaten

beim Bundeszentralamt für Steuern; ausgeschlossen sind die Bankverbindungsdaten nach § 139b Absatz 3a Abgabenordnung,

Einkommensdaten

  • beim Arbeitgeber über die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 29,
  • bei den Finanzverwaltungen der Länder in Form der maschinell erfassten Daten

— zur Lohnsteuer gemäß § 41a des Einkommensteuergesetzes,

— zur Einkommensteuer gemäß § 155 der Abgabenordnung und

— Umsatzsteuer gemäß § 18 des Umsatzsteuergesetzes,

Daten  über den Bezug von Sozialleistungen

  • bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 30 im Hinblick auf das Bürgergeld und
  • bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 30 im Hinblick auf das Arbeitslosengeld,

Weiter Abfragemöglichkeiten werden noch in einer Rechtsverordnung festgelegt.

Ergebnis des Kindergrundsicherungs-Checks

Der Familienservice muss die teilnehmende Person über das Ergebnis des Kindergrundsicherungs-Checks informieren. Dabei muss der Familienservice folgende Punkte erklären:

  • die Anspruchswahrscheinlichkeit und der Aussagekraft des Ergebnisses und
  • die durchgeführten Datenabrufe und die nicht berücksichtigten Daten.