Mehrbedarfe für Kinder

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Nach § 11 BKG-E(Bundeskindergrundsicherungsgesetz Entwurf) beinhaltet der Kinderzusatzbetrag nur den Regelbedarf und den Kosten der Unterkunft. Die Mehrbedarfe für Kinder sind nicht im Kinderzusatzbetrag enthalten. Generell sieht das Kindergrundsicherungsgesetz keine Regelung für Mehrbedarfe für Kinder vor.

Mehrbedarfe beantragen

Besteht ein Mehrbedarf für Kinder, etwa ein Mehrbedarf aufgrund Schwerbehinderung oder ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung, so muss auf das Bürgergeld Gesetz, das SGB II, zurückgegriffen werden.

Kinder mit Mehrbedarf müssten somit aufstockendes Bürgergeld in Anspruch nehmen, jedenfalls, wenn kein zusätzliches anrechenbares Einkommen vorhanden ist.

Kinder in Bundesländern ohne Lernmittelfreiheit hätten einmal jährlich auch einen durch das Bundeskindergrundsicherungsgesetz nicht gedeckten Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6a SGB II (Bürgergeld Gesetz). Denn: gegenwärtig wird der Bedarf an Schulbüchern und Arbeitsheften als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6a SGB II angesehen.  Sie müssten einen Antrag nach § 37a SGB II-E stellen.

Die Jobcenter würden dann zu Beginn eines jeden Schuljahres mit Anträgen , nämlich Anträgen auf Überprüfung der Vermutung der Bedarfsdeckung.

Durch das Fehlen einer Regelung hinsichtlich der Mehrbedarfe für Kinder widerspricht sich das Kindergrundsicherungsgesetz. Es will Leistungen vereinfachen und vereinheitlichen.

Mehrbedarfe müssten aber ohne Regelung innerhalb der Kindergrundsicherung beim Jobcenter und nicht beim Familienservice der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.

Mehrbedarfe in der Kindergrundsicherung: ursprüngliche Ideen

Die Kindergrundsicherung soll unbürokratisch und einfach zu beantragen sein. Das Bewilligungsverfahren soll schnell und ohne großen Aufwand durchgeführt werden können.

Es sollen keine keine individuellen Bedarfsprüfungen der Kinder vorgenommen werden.

Mehrbedarfe der Kinder, die über die Inhalte von Garantiebetrag und Zusatzbetrag der Kindergrundsicherung hinausgehen, können und müssen zusätzlich bei den Kindergrundsicherungsbehörden beantragt werden.

Pauschale Mehrbedarfe der Kinder werden gewährt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen
vorliegen.

Bei den Mehrbedarfen handelt es sich insbesondere um einmaligen Bedarfe von Kindern und um die nicht pauschalierbaren Bestandteilen des Bildungs- und Teilhabepakets.

Gegenwärtig steht noch nicht fest, ob für solche Bedarfe die Kindergrundsicherungsbehörde, also die Familienkasse, zuständig ist, ober ob solche einmaligen Bedarfe als Bedarfe der Eltern im Bürgergeld bzw. im SGB XII ausgestaltet werden. Dann wären das Jobcenter oder das Grundsicherungsamt zuständig.