Der Zusatzbetrag der Kindergrundsicherung ist einkommensabhängig. Entscheidend ist sowohl das Einkommen der Eltern als auch das Einkommen des Kindes.
Wem steht der Anspruch auf den Zusatzbetrages der Kindergrundsicherung zu?
Der Zusatzbetrag der Kindergrundsicherung ist ein Anspruch der Eltern für die in ihrem Haushalt lebenden , unverheirateten oder nicht verpartnerten Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Ein Anspruch auf den Zusatzbetrag besteht nur, wenn auch ein Anspruch auf den Garantiebetrag besteht. Der Anspruch auf den Zusatzbetrag ist also abhängig vom Anspruch auf den Garantiebetrag.
Höhe de Zusatzbetrages
Der Zusatzbetrag soll Kinder und Jugendliche bedarfsgerecht finanziell unterstützen.
Der maximale Zusatzbetrag der Kindergrundsicherung ist in seiner Höhe so festgesetzt, dass er mit dem Garantiebetrag zusammen das pauschale, nach Alter gestaffelte Existenzminimum des Kindes sicherstellt.
Also: Garantiebetrag + Zusatzbetrag = Existenzminimum des Kindes
Das Existenzminimum des Kindes ergibt sich gegenwärtig aus dem altersabhängigen Regelbedarf des Bürgergeldes, den Wohnkosten und den Leistungen für Bildung und Teilhabe.
Der Zusatzbetrag beinhaltet eine Kinderwohnkostenpauschale nach dem jeweils aktuellen Existenzminimumbericht (gegenwärtig 120 Euro).
Bedarfe der Kinder, die darüber hinausgehen und die Wohnkosten der Familie werden hingegen über die Eltern abgedeckt. Das bedeutet, dass diese Bedarfe rechtlich zu den Bedarfen der Eltern zählen und bei Mitteillosigkeit über das Bürgergeld der Eltern abgedeckt werden.
Im Zusatzbetrag ist eine Pauschale für Bildung und Teilhabe enthalten. Sie beinhaltet mindestens die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft umfasst (aktuell 15 Euro monatlich).
Auch dieAusstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf (vormals Schulstarterpaket nach § 28 Abs. 3 SGB II) ist als zweimal jährlich zu erbringende Pauschalleistung im Zusatzbetrag enthalten.
Über die Pauschale für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben und das Schulstarterpaket hinaus gibt es wie bisher die Leistungen für Bildung und Teilhabe als Leistungen in kommunaler Zuständigkeit.
Der seit 1. Juli 2022 im Rahmen des ehemaligen Kinderzuschlags gewährte Sofortzuschlag wird bis zur Neudefinition des kindlichen Existenzminimums weiter gezahlt. Bei der Neuermittlung des kindlichen Existenzminimums wird er dann berücksichtigt werden.
Anrechnung von Einkommen und Vermögen
Der sozialrechtliche Einkommensbegriff liegt der Berechnung des Zusatzbetrags zugrunde. Das bedeutet, das hinsichtlich des Einkommens und einer Anrechnung das Gleiche wie beim Bürgergeld gilt. Neben dem Einkommen wird auch Vermögen berücksichtigt.
Wenn das Kind über Einkommen verfügt, das gemäß den §§ 11 bis 11b SGB II zu berücksichtigenden ist, mindert sich der jeweilige Zusatzbetrag.
Zusatzbetrag der Kindergrundsicherung beantragen
Der Zusatzbetrag der Kindergrundsicherung muss beantragt werden. Der Antrag wird bei der Kindergrundsicherungsstelle gestellt, also der Familienkasse.
Bei der Bewilligung des Garantiebetrages erhalten Bezieher nach einem automatisierten „Kindergrundsicherungs-Check“, das heißt mittels eines Abgleichs mit den von der Finanzverwaltung bereitgestellten Steuerdaten, ein Hinweisschreiben auf einen möglichen Anspruch auf den Zusatzbetrag.
Den Zusatzbetrag der Kindergrundsicherung beantragen soll man grundsätzlich über ein Antragsportal der Kindergrundsicherungsstelle, also der Familienkasse.
Dabei sollen dieAntragstellenden durch Vorbelegungen auf Grundlage des automatisierten „Kindergrundsicherungs-Check“ eine Hilfestellung erhalten. So sollen Einkommensnachweise, wenn möglich, über Datenabrufe durch die Kindergrundsicherungsstelle beschafft werden und nicht durch die Antragstellenden selbst vorgelegt werden müssen.
Für den digitalen Kindergrundsicherungscheck werden die von der Finanzverwaltung bereitgestellten Steuerdaten genutzt. Das sind insbesondere Lohnsteuerbescheinigungen, Bescheinigung über Lohnersatzleistungen, Mitteilungen über den Bezug von Rentenleistungen, Mitteilung über Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen und Vorsorgeaufwendungen (zum Beispiel Riester- oder Rürup-Verträge)
In den Fällen, in denen anspruchsbegründende Nachweise bereits elektronisch bei einer anderen
Behörde zur Verfügung stehen, sollen diese datenschutzkonform direkt und automatisiert durch die Kindergrundsicherungsstelle abgerufen werden können.
Kein Antrag erforderlich, wenn Eltern Bürgergeld erhalten
Die Kindergrundsicherung soll Kinder und Jugendliche aus Bürgergeld, Grundsicherung und Sozialhilfe lösen. Haben ihre Eltern einen Anspruch auf diese Leistungen, erhalten die Kinder automatisch den maximalen Zusatzbetrag der Kindergrundsicherung. Eine Ausnahme besteht nur für den Fall das der Zusatzbetrag aufgrund von Kindeseinkommen reduziert werden muss. Ein Antrag auf den Zusatzbetrag ist in dem Fall, das Eltern Bürgergeld usw beziehen nicht erforderlich.
Dauer der Bewilligung des Zusatzbetrages
Die Bewilligung des Zusatzbetrags erfolgt auf der Grundlage einer Prognose des Einkommens entsprechend nach dem Einkommensbegriff beim Bürgergeld.
Der Zusatzbetrag wird jeweils für 12 Monate bewilligt (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll sich mit dem Bewilligungszeiträumen im Bürgergeld decken
Verändert sich das Einkommen der Eltern oder des Kindes, so wird diese Veränderungen auf Antrag jederzeitberücksichtigt und die Höhe des Zusatzbetrages wird dem Einkommen angepasst.
Anrechnung von Elterneinkommen
Der Zusatzbetrag der Kindergrundsicherung ist einkommensabhängig. Nur diejenigen Eltern erhalten ihn, die ihn wirklich benötigen.
Ist der eigene Bedarf der Eltern im Sinne des Bürgergeldes gedeckt, so wird die Höhe des Zusatzbetrags mit steigendem Einkommen gemindert bzw. abgeschmolzen. Das bedeutet:
Der Zusatzbetrag der Kindergrundsicherung (wie er sich nach Berücksichtigung des Kindeseinkommens errechnet) sinkt, bis ab Überschreiten einer noch zu definierenden gewissen Einkommenshöhe kein Anspruch mehr besteht.
Verhältnis des Zusatzbetrages der Kindergrundsicherung zu Unterhaltsleistungen / Unterhaltsvorschuss
Der Zusatzbetrag der Kindergrundsicherung ist eine nachrangige staatliche Sozialleistung. Es besteht nur dann ein Anspruch auf den Zusatzbetrag, wenn keine vorrangigen Ansprüche bestehen bzw. nicht realisiert werden können.
Werden also Unterhaltsleistungen für Kinder bzw. Leistungen des Unterhaltsvorschusses an die
Eltern gezahlt, so besteht in aller Regel kein Anspruch auf den Zusatzbetrag.
Nur dann, wenn ein Unterhaltspflichtiger seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt und
auch kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wird der Zusatzbetrag dem Grunde nach gezahlt. Unterhaltsansprüche gehen dann auf die Kindergrundsicherungsbehörde über.