Der Kindergarantiebetrag der Kindergrundsicherung wird ab der Geburt gezahlt. Danach kontinuierlich bis zum 18. Geburtstag des Kindes.
Es ist jedoch auch möglich, dass für volljährige Kinder der Kindergarantiebetrag der Kindergrundsicherung gezahlt wird, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
In unserem Artikel skizzieren wird, wann ein Anspruch auf den Kindergarantiebetrag der Kindergrundsicherung bis zum 25. Geburtstag des Kindes gegenüber dem Familienservice geltend gemacht werden kann und wann der Kindergarantiebetrag der Kindergrundsicherung für volljährige Kinder nicht mehr gezahlt wird.
Kindergarantiebetrag der Kindergrundsicherung solange Eltern unterhaltspflichtig sind
Unter welchen Voraussetzungen wird der Kindergarantiebetrag der Kindergrundsicherung für volljährige Kinder jenseits des 18. Geburtstags gezahlt?
Viele Kinder sind mit 18 Jahre finanziell weiter von ihren Eltern abhängig. Eltern sind also unterhaltspflichtig. Dann haben die Eltern einen Anspruch auf die Zahlung des Kindergarantiebetrages der Kindergrundsicherung.
Im Einzelnen zahlt die Familienservice auf Antrag den Kindergarantiebetrag der Kindergrundsicherung weiter, wenn das Kind
- studiert,
- eine Ausbildung macht oder
- weiter die Schule besucht,
- ein Praktikum macht,
- den Freiwilligendienst absolviert, ein Auslandssemester macht oder
- bestimmte Übergangszeiten noch nicht abgelaufen sind.
Antrag für den Kindergarantiebetrag der Kindergrundsicherung ab 18 notwendig
Der Kindergarantiebetrag der Kindergrundsicherung über das 18. Lebensjahr hinaus wird nur auf Antrag gezahlt. Dieser muss an den Familienservice gerichtet werden. Jedes Jahr muss man nachweisen, dass die Voraussetzungen für den Bezug des Kindergarantiebetrags der Kindergrundsicherung weiter vorliegen. Die Zahlung des Kindergarantiebetrags der Kindergrundsicherung läuft aus, wenn die Ausbildung oder das Studium beendet ist.
Spätestens wenn das Kind das 25 Lebensjahr vollendet hat, also den 25. Geburtstag feiert, wird Zahlung des Kindergarantiebetrags der Kindergrundsicherung eingestellt.
Voraussetzungen für den Kindergarantiebetrag der Kindergrundsicherung über 18
Der Kindergarantiebetrag der Kindergrundsicherung für ein volljähriges Kind wird gezahlt, wenn eine der nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen gegeben ist:
- Das Kind absolviert eine berufliche Erstausbildung, ggf. auch mehrteilig.
- Das Kind absolviert
— ein Bachelorstudium, ein
— duales Studium oder
— ein Masterstudium, das zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Studiengang aufbaut.
Unerheblich sind dabei Unterbrechungen der Ausbildung wegen Krankheit oder Schwangerschaft und Mutterschaft. Auch ein Fachwechsel während des Studiums ändert nichts am Fortbestehen des Kindergarantiebetrag der Kindergrundsicherung-Anspruchs.
- Das Kind absolviert ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), ein freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ), einen Bundesfreiwilligendienst, einen Freiwilligendienst der Europäischen Union (EFD), einen Internationalen Jungendfreiwilligendienst (IJFD).
- Das Kind macht ein Volontariat oder ein Praktikum zur Berufsausbildung oder zur Berufsorientierung.
- Das Kind macht
— ein Auslandspraktikum
— ein Auslandssemester mit Bezug zur Berufsausbildung oder Studium.
Anspruch auf Kindergarantiebetrag der Kindergrundsicherung über 18 während Übergangszeiten
Während gesetzlich festgelegter Übergangszeiten besteht weiterhin ein Anspruch auf den Kindergarantiebetrag der Kindergrundsicherung für volljährige Kinder, selbst dann, wenn die o.g. Voraussetzungen nicht vorliegen:
- Das Kind befindet sich in einer maximal vier Monate langen Übergangszeit zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn oder Studienbeginn
- Das Kind macht eine zweite Schulausbildung, Berufsausbildung oder ein zweites Studium, arbeitet währenddessen aber nicht mehr als 20 Wochenstunden oder ist geringfügig beschäftigt.
- Das Kind findet nach dem Schulabschluss trotz eines Nachweise von ernsthaften Bemühungen keinen Ausbildungsplatz.
- Das Kind ist jünger als 21 Jahre, hat seine Ausbildung abgeschlossen, sucht eine Arbeitsstelle und hat sich bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter arbeitssuchend gemeldet.
- Das Kind hat eine Behinderung und verfügt nicht über ausreichenden Mittel, um seinen Lebensunterhalt selbst sicherzustellen. Wichtig: Der Kindergarantiebetrag der Kindergrundsicherung für ein behindertes Kind kann lebenslang gezahlt werden, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen
Nachweise für den Bezug des Kindergarantiebetrags der Kindergrundsicherung nach dem 18. Geburtstag
Wer den Kindergarantiebetrag der Kindergrundsicherung für ein über 18 Jahre altes Kind beantragt, muss die anspruchsbegründenden Voraussetzungen dem Familienservice nachweisen. Das geschieht üblicherweise mit folgenden Unterlagen:
- Schulbescheinigung
- Praktikumsbestätigung der Praktikumsstelle / Kopie des Praktikumsvertrages
- Nachweis über eine Berufsausbildung / Kopie des Ausbildungsvertrages
- Immatrikulationsbescheinigung der Universität oder Fachhochschule
- Vereinbarung über den staatlich anerkannten Freiwilligendienst
- Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass Ihr Kind arbeits- oder ausbildungssuchend gemeldet ist
Änderungen des Kindergarantiebetrags der Kindergrundsicherung dem Familienservice sofort mitteilen
Änderungen der persönlichen oder finanziellen Situation des Kindes, sofern sie anspruchsrelevant sind, müssen dem Familienservice immer zeitnah mitgeteilt werden. Das gilt etwa bei einem Abbruch des Studiums.
Zusammenfassung zu Kindergarantiebetrag der Kindergrundsicherung ab 18
Das Wichtigste zum Schluss kurz zusammengefasst:
Den Kindergarantiebetrag der Kindergrundsicherung können Eltern auch für ihre Kinder ab 18 Jahre erhalten. Es ist ein gesonderter Antrag an den Familienservice notwendig und es müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen.